Satzung des Förderverein KiTa St. Martin Hutthurm e.V.

 

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa St. Martin Hutthurm“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Hutthurm.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2  Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit des Kindergartens zu ergänzen.

Die Mittel des Vereins sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl der KiTa St.Martin Hutthurm einzusetzen. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung der Mittel. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder  haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Volljährigkeit, ein schriftlicher Antrag und die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe  und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§5 Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

§6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Der Vorstand kann bis zu zehn stimmberechtigte Beisitzer bestimmen. Ständiger Teilnehmer an den Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§7  Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel wie in §2 festgelegt ist. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.

 

§8  Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§9 Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält den Kontakt mit der örtlichen Presse. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstandes entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstandes.

 

§10 Der Kassenwart

Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Der Kassenwart  hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.

Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Buchführung der Beiträge. Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstand und der Kassenwart sind über das Bankkonto des Fördervereins verfügungsberechtigt.

 

§11 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher schriftlich einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Satzungsänderungen
5. Wahl von zwei Kassenprüfern

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

§13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn 3 (drei) Mitglieder dies beantragen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§15 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

 

§16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Elternbeirat der Kindertagesstätte St. Martin Hutthurm der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.